§ 3 Vollstreckung gerichtlicher Entscheidung
Artikel 3
Für Verfahren, die ein dingliches Recht an einer Liegenschaft zum Gegenstand haben, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem sich die Liegenschaft befindet.
Artikel 3
Für Verfahren, die ein dingliches Recht an einer Liegenschaft zum Gegenstand haben, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem sich die Liegenschaft befindet.