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Vollstreckung gerichtlicher Entscheidung · Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Italien)

§ 8 Vollstreckung gerichtlicher Entscheidung

Artikel 8

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Entscheidungen der Gerichte eines der beiden Staaten, die, entsprechend diesem Abkommen, im anderen Staat anerkannt werden, sind in diesem auch vollstreckbar, wenn sie in dem Staat, in dem sie gefällt worden sind, vollstreckbar sind.

(2) Das Verfahren zur Bewilligung der Exekution in Österreich oder zur Wirksamerklärung in Italien sowie die Durchführung der Zwangsvollstreckung richten sich nach der Rechtsordnung des Staates, in dem diese Maßnahmen stattfinden.