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StPO · Strafprozeßordnung 1975

§ 15 StPOVorfragen

1. Hauptstück Das Strafverfahren und seine Grundsätze

In KraftAmtlicher Text

Vorfragen sind im Strafverfahren selbstständig zu beurteilen. Entscheidungen zuständiger Behörden können jedoch abgewartet werden, wenn mit ihnen in absehbarer Zeit zu rechnen ist. An die rechtsgestaltenden Wirkungen von Entscheidungen der Zivilgerichte und anderer Behörden sind die Strafgerichte jedoch gebunden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2008-01-01