StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 190 StPOEinstellung des Ermittlungsverfahrens
10. Hauptstück Einstellung, Abbrechung und Fortführung des Ermittlungsverfahrens
Die Staatsanwaltschaft hat von der weiteren Verfolgung einer Straftat abzusehen und das Ermittlungsverfahren einzustellen, soweit und sobald sich ergibt, dass die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, die weitere Verfolgung des Beschuldigten sonst aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre oder kein tatsächlicher Grund zu dessen weiterer Verfolgung besteht.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2025-01-01