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StPO · Strafprozeßordnung 1975

§ 21 StPOOberstaatsanwaltschaft

2. Abschnitt Staatsanwaltschaften und ihre Zuständigkeiten

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Oberstaatsanwaltschaft wirkt an allen Strafverfahren vor dem Oberlandesgericht mit und beteiligt sich an allen Verhandlungen vor diesem.

(2) Die Oberstaatsanwaltschaft führt die Aufsicht über die ihr unterstellten Staatsanwaltschaften und ist berechtigt, sich an jedem Verfahren in ihrem Zuständigkeitsbereich unmittelbar zu beteiligen. Im Einzelfall kann sie die Aufgaben und Befugnisse einer Staatsanwaltschaft übernehmen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2008-01-01