StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 257 StPO
7. Urteil des Gerichtshofes
Nachdem der Vorsitzende die Verhandlung für geschlossen erklärt hat, zieht sich das Schöffengericht zur Urteilsfällung in das Beratungszimmer zurück. Der Angeklagte wird, wenn er verhaftet ist, einstweilen aus dem Sitzungssaal abgeführt.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2008-01-01