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StPO · Strafprozeßordnung 1975

§ 273 StPO

10. Vertagung der Hauptverhandlung

In KraftAmtlicher Text

Die Hauptverhandlung darf, wenn sie begonnen hat, nur insoweit unterbrochen werden, als es der Vorsitzende zur nötigen Erholung der dabei beteiligten Personen oder zur unverzüglichen Herbeischaffung von Beweismitteln erforderlich findet; sie kann nach dem Ermessen des Schöffengerichts in dringenden Fällen auch an einem Sonn- oder Feiertage fortgesetzt werden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2008-01-01