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StPO · Strafprozeßordnung 1975

§ 277 StPO

11. Zwischenfälle

In KraftAmtlicher Text

Ergibt sich aus der Hauptverhandlung mit Wahrscheinlichkeit, daß ein Zeuge wissentlich falsch ausgesagt habe, so kann der Vorsitzende über dessen Aussage ein Protokoll aufnehmen und nach geschehener Vorlesung und Genehmigung vom Zeugen unterfertigen lassen; er kann den Zeugen auch festnehmen und dem Einzelrichter des Landesgerichts vorführen lassen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2008-01-01