StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 279 StPO
11. Zwischenfälle
Hat der Angeklagte während der Hauptverhandlung eine strafbare Handlung begangen, so sind die Bestimmungen des § 263 voll anzuwenden.
StPO · Strafprozeßordnung 1975
11. Zwischenfälle
Hat der Angeklagte während der Hauptverhandlung eine strafbare Handlung begangen, so sind die Bestimmungen des § 263 voll anzuwenden.