StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 303 StPO
1. Allgemeine Bestimmungen
Soweit nach den folgenden Vorschriften der Schwurgerichtshof gemeinsam mit den Geschworenen zu entscheiden hat, richten sich Abstimmung und Beschlußfassung nach den für die Schöffengerichte geltenden Bestimmungen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 1994-01-01