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StPO · Strafprozeßordnung 1975

§ 316 StPO

4. Fragestellung an die Geschworenen

In KraftAmtlicher Text

Erschwerungs- und Milderungsumstände sind nur unter der Voraussetzung Gegenstand einer Zusatzfrage an die Geschworenen, daß in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht worden sind, die – wenn sie als erwiesen angenommen werden – einen im Gesetze namentlich angeführten Erschwerungs- oder Milderungsumstand begründen würden, der nach dem Gesetze die Anwendung eines anderen Strafsatzes bedingt.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 1994-01-01