StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 329 StPO
7. Beratung und Abstimmung der Geschworenen
Der Abstimmung der Geschworenen darf bei sonstiger Nichtigkeit niemand beiwohnen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 1994-01-01
StPO · Strafprozeßordnung 1975
7. Beratung und Abstimmung der Geschworenen
Der Abstimmung der Geschworenen darf bei sonstiger Nichtigkeit niemand beiwohnen.