StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 336 StPO
9. Weiteres Verfahren bis zur gemeinsamen Beratung über die Strafe
Haben die Geschworenen die Schuldfragen verneint oder Zusatzfragen (§ 313) bejaht, so fällt der Schwurgerichtshof sofort ein freisprechendes Urteil.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 1994-01-01