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StPO · Strafprozeßordnung 1975

§ 363 StPO

I. Wiederaufnahme des Verfahrens römisch eins. Wiederaufnahme des Verfahrens

In KraftAmtlicher Text

Das Hauptverfahren kann unabhängig von den Voraussetzungen der Wiederaufnahme durchgeführt werden, wenn der zur Klage noch berechtigte Privatankläger die Anklage einbringt, während im früheren Verfahren die Einstellung oder ein freisprechendes Urteil lediglich wegen Mangels des nach dem Gesetz erforderlichen Antrages eines Opfers (§ 71) erfolgt ist.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2008-01-01