StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 373 StPO
17. Hauptstück Verfahren über privatrechtliche Ansprüche
Ist das über die privatrechtlichen Ansprüche ergangene strafgerichtliche Erkenntnis in Rechtskraft erwachsen, so ist jeder Beteiligte berechtigt, vom Gerichte, das in erster Instanz erkannt hat, die Anmerkung der Rechtskräftigkeit des Erkenntnisses auf dem Urteile zu begehren; ein solches Erkenntnis hat dann die Wirkung, daß um seine Exekution unmittelbar beim Zivilgericht angesucht werden kann.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2025-01-01