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StPO · Strafprozeßordnung 1975

§ 379 StPO

17. Hauptstück Verfahren über privatrechtliche Ansprüche

In KraftAmtlicher Text

Gegenstände und Vermögenswerte, die dem Beschuldigten nicht ausgefolgt werden, sind auf die im § 377 angeordnete Weise zu veräußern. Der Kaufpreis ist an die Bundeskasse abzugeben. Dem Berechtigten steht jedoch frei, seine Ansprüche auf den Kaufpreis gegen den Bund binnen dreißig Jahren vom Tage der dritten Einschaltung des Ediktes im Zivilrechtswege geltend zu machen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2025-01-01