StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 399 StPO
19. Hauptstück Vollstreckung der Urteile
Jedes Urteil gegen einen Beamten (§ 74 Abs. 1 Z 4 StGB) ist, sobald es rechtskräftig wurde, dem Leiter der Dienststelle bekannt zu machen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2008-01-01