StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 411 StPO
19. Hauptstück Vollstreckung der Urteile
Mit dem Tod des Verurteilten erlischt die Verbindlichkeit zur Zahlung von Geldstrafen, soweit sie noch nicht vollzogen worden sind. Dies gilt dem Sinne nach für den Verfalls- und Wertersatz.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 1997-03-01