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StPO · Strafprozeßordnung 1975

§ 450 StPO

1. Abschnitt Hauptverfahren

In KraftAmtlicher Text

Ist das Bezirksgericht der Ansicht, dass das Landesgericht zuständig sei, so hat es vor Anordnung der Hauptverhandlung seine sachliche Unzuständigkeit mit Beschluss auszusprechen. Sobald die Entscheidung rechtswirksam geworden ist, hat der Ankläger die für die Fortführung des Verfahrens erforderlichen Anträge zu stellen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2008-01-01