StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 469 StPO
2. Abschnitt
Das Landesgericht berät über die Berufung nur dann in nichtöffentlicher Sitzung, wenn der Berichterstatter oder die Staatsanwaltschaft einen der im § 470 angeführten Beschlüsse beantragt.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2008-01-01