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StPO · Strafprozeßordnung 1975

§ 497 StPO

IV. Endgültige Nachsicht römisch vier. Endgültige Nachsicht

In KraftAmtlicher Text

(1) Der Ausspruch, daß die bedingte Nachsicht einer Strafe, der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder einer Rechtsfolge endgültig geworden ist, hat durch Beschluß des Vorsitzenden zu erfolgen.

(2) Vor der Entscheidung ist der Ankläger zu hören und eine Strafregisterauskunft einzuholen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2023-03-01