StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 500 StPO
25. Hauptstück Ausübung der Strafgerichtsbarkeit über Soldaten im Frieden
(1) Alle Soldaten unterstehen im Frieden der Strafgerichtsbarkeit der bürgerlichen Gerichte.
(2) Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, sind die allgemeinen Vorschriften über das Verfahren in Strafsachen auch auf Soldaten anzuwenden.