StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 507 StPO
26. Hauptstück Gnadenverfahren
Eine Begnadigung steht nur dem Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung oder des von ihr ermächtigten Bundesministers für Justiz zu (Art. 65 Abs. 2 lit. c, Art. 67 Abs. 1 B-VG). Eine Begnadigung kann von Amts wegen oder aus Anlaß eines Gesuches vorgeschlagen werden; ein Recht darauf besteht nicht.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2008-01-01