StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 513 StPO
26. Hauptstück Gnadenverfahren
Bei den Erhebungen im Gnadenverfahren sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 sinngemäß anzuwenden. Dem Verurteilten ist auf Verlangen Einsicht in die Ergebnisse der Erhebungen zu gewähren.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2008-01-01