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StPO · Strafprozeßordnung 1975

§ 95 StPOAmtsvermerk

3. Abschnitt Protokollierung

In KraftAmtlicher Text

Vorbringen von Personen und andere bedeutsame Vorgänge sind derart schriftlich festzuhalten, dass ihr wesentlicher Inhalt nachvollzogen werden kann. Ein solcher Amtsvermerk ist jedenfalls vom aufnehmenden Organ und allenfalls von anderen Personen zu unterfertigen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2008-01-01