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GebAG · Gebührenanspruchsgesetz

§ 15 GebAGNächtigung

II. ABSCHNITT römisch zwei. ABSCHNITT Zeugen

In KraftAmtlicher Text

(1) Dem Zeugen ist, sofern ihm nicht ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine zusteht, für jede unvermeidliche Nächtigung ein Betrag von 10,60 Euro (Anm. 1) zu vergüten. Als unvermeidlich ist die Nächtigung auch dann anzusehen, wenn die Reise zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) angetreten oder beendet werden müßte.

(2) Bescheinigt der Zeuge, daß die Kosten für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft den im Abs. 1 angeführten Betrag übersteigen, so sind ihm diese Kosten, jedoch nicht mehr als das Dreifache des im Abs. 1 genannten Betrages, zu ersetzen.

(_______________

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 134/2007 ab 1.7.2007: 12,40 €

gemäß BGBl. II Nr. 430/2023 ab 1.1.2024: 18 Euro)

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2002-01-01