GebAG · Gebührenanspruchsgesetz
§ 58 GebAGRechtsmittel
V. Abschnitt römisch fünf. Abschnitt
Gegen die Bestimmung der Gebühr kann nur der Geschworene oder Schöffe die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2014-07-01