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Übereinkommen über das auf Straßenverkeh · Übereinkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht

§ 2 Übereinkommen über das auf StraßenverkehArtikel 2

In KraftAmtlicher Text

Dieses Übereinkommen ist nicht anzuwenden

1. auf die Haftung von Fahrzeugherstellern, -verkäufern und -reparaturunternehmern;

2. auf die Haftung des Eigentümers des Verkehrswegs oder jeder anderen Person, die für die Instandhaltung des Weges oder die Sicherheit der Benutzer zu sorgen hat;

3. auf die Haftung für Dritte, ausgenommen die Haftung des Fahrzeugeigentümers oder des Geschäftsherrn;

4. auf Rückgriffsansprüche zwischen haftpflichtigen Personen;

5. auf Rückgriffsansprüche und den Übergang von Ansprüchen, soweit Versicherer betroffen sind;

6. auf Ansprüche und Rückgriffsansprüche, die von Einrichtungen der sozialen Sicherheit, Trägern der Sozialversicherung oder anderen ähnlichen Einrichtungen und öffentlichen Kraftfahrzeug-Garantiefonds *) oder gegen sie geltend gemacht werden sowie auf jeden Haftungsausschluß, der in dem für diese Einrichtungen maßgebenden Recht vorgesehen ist.

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*) Für die Schweiz: Motorfahrzeug-Garantiefonds