Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidung · Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen (Liechtenstein)

§ 13 Vollstreckung gerichtlicher Entscheidung

Artikel 13

In KraftAmtlicher Text

(1) Dieses Abkommen ist auf gerichtliche Entscheidungen und Schiedssprüche anzuwenden, die nach seinem Inkrafttreten gefällt wurden.

(2) Auf Vergleiche sowie auf die in Artikel 8 angeführten Notariatsakte und vollstreckbaren öffentlichen Urkunden ist das Abkommen anzuwenden, wenn sie nach seinem Inkrafttreten geschlossen oder errichtet wurden.