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Konkurs, Ausgleich und Zahlungsaufschub · Konkurs, Ausgleich und Zahlungsaufschub (Belgien)

§ 13 Konkurs, Ausgleich und Zahlungsaufschub

Artikel 13

In KraftAmtlicher Text

(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Der Austausch der Ratifikationsurkunden hat so bald wie möglich in Wien stattzufinden.

(2) Das Abkommen tritt am sechzigsten Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.