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Übereinkommen über die Legitimation durc · Übereinkommen über die Legitimation durch nachfolgende Ehe

§ 10 Übereinkommen über die Legitimation durc

Artikel 10

In KraftAmtlicher Text

Im Sinn dieses Übereinkommens ist unter dem Heimatrecht einer Person das Recht des Staates zu verstehen, dem sie angehört, oder, falls es sich um einen Flüchtling oder einen Staatenlosen handelt, das Recht, das sein Personalstatut bestimmt.

Für die Anwendung dieses Übereinkommens sind den Staatsangehörigen eines Staates die Flüchtlinge und die Staatenlosen gleichgestellt, deren Personalstatut durch das Recht dieses Staates bestimmt wird.