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Übereinkommen über die Legitimation durc · Übereinkommen über die Legitimation durch nachfolgende Ehe

§ 14 Übereinkommen über die Legitimation durc

Artikel 14

In KraftAmtlicher Text

Die im Artikel 2 vorgesehenen Vorbehalte können jederzeit ganz oder zum Teil zurückgenommen werden. Die Zurücknahme wird dem Schweizerischen Bundesrat notifiziert.

Der Schweizerische Bundesrat setzt die Vertragsstaaten und den Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen von den Notifikationen im Sinn des Absatzes 1 in Kenntnis.