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Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbez · Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen (Frankreich)

§ 15 Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbez

Artikel XV Artikel römisch fünfzehn

In KraftAmtlicher Text

Die Bestimmungen dieses Abkommens schließen einen weitergehenden Schutz nicht aus, der in den Vertragsstaaten für die auf Grund des Abkommens geschützten Bezeichnungen auf Grund innerstaatlicher Rechtsvorschriften oder anderer internationaler Vereinbarungen besteht oder künftig gewährt wird.