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Auslieferung (Ungarn) · Auslieferung (Ungarn)

§ 13 Auslieferung (Ungarn)

Artikel 13

In KraftAmtlicher Text

Die ausgelieferte Person darf im ersuchenden Staat nicht vor ein Gericht gestellt werden, das nur vorläufig eingesetzt ist oder sonst unter außergewöhnlichen Verhältnissen erkennt. Die Auslieferung zur Vollstreckung einer von einem solchen Gericht verhängten Strafe oder vorbeugenden Maßnahme wird nicht bewilligt.