Rechtshilfe in Strafsachen (BRD) · Rechtshilfe in Strafsachen (BRD)
§ 13 Rechtshilfe in Strafsachen (BRD)
Artikel XIII Artikel römisch dreizehn
(zu Artikel 20 des Übereinkommens)
Die durch die Anwendung der Artikel V und IX dieses Vertrages entstandenen Kosten werden von dem ersuchenden Staat erstattet.