Rechtshilfe in Strafsachen (Italien) · Rechtshilfe in Strafsachen (Italien)
§ 15 Rechtshilfe in Strafsachen (Italien)
Artikel XV Artikel römisch fünfzehn
Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages tritt der Rechtshilfevertrag vom 6. April 1922 zwischen Österreich und Italien, soweit er für Strafsachen noch in Geltung steht, außer Kraft.