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Europäisches Übereinkommen zur Bekämpfun · Europäisches Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus

§ 15 Europäisches Übereinkommen zur Bekämpfun

Artikel 15

In KraftAmtlicher Text

1. Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, soweit es sich auf die Auslieferung bezieht, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 36/2004 ).

2. Dieses Übereinkommen wird, soweit es sich auf die Auslieferung bezieht, ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen und ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020 idF BGBl. I Nr. 65/2025 ).

Dieses Übereinkommen tritt in bezug auf einen Vertragsstaat außer Kraft, der aus dem Europarat austritt oder aufhört, dessen Mitglied zu sein.