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IPRG · IPR-Gesetz

§ 13 IPRGName

ABSCHNITT 2 PERSONENRECHT

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Führung des Namens einer Person ist nach deren jeweiligem Personalstatut zu beurteilen, auf welchem Grund auch immer der Namenserwerb beruht.

(2) Der Schutz des Namens ist nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem die Verletzungshandlung gesetzt wird.