ARHG · Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz
§ 15 ARHGMilitärische und fiskalische strafbare Handlungen
ERSTER ABSCHNITT Zulässigkeit der Auslieferung
Eine Auslieferung wegen strafbarer Handlungen, die nach österreichischem Recht ausschließlich
1. militärischer Art sind, oder
2. in der Verletzung von Abgaben-, Monopol-, Zoll- oder Devisenvorschriften oder von Vorschriften über die Warenbewirtschaftung oder über den Außenhandel bestehen,
ist unzulässig.