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ARHG · Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

§ 15 ARHGMilitärische und fiskalische strafbare Handlungen

ERSTER ABSCHNITT Zulässigkeit der Auslieferung

In KraftAmtlicher Text

Eine Auslieferung wegen strafbarer Handlungen, die nach österreichischem Recht ausschließlich

1. militärischer Art sind, oder

2. in der Verletzung von Abgaben-, Monopol-, Zoll- oder Devisenvorschriften oder von Vorschriften über die Warenbewirtschaftung oder über den Außenhandel bestehen,

ist unzulässig.