PatV-EG · Patentverträge-Einführungsgesetz
§ 14 PatV-EGRechtshilfeersuchen
Patentanmeldungen und Patente auf Grund des EPÜ
(1) Das Österreichische Patentamt hat die Rechtshilfeersuchen des Europäischen Patentamtes (Art. 131 Abs. 2 EPÜ) entgegenzunehmen. Die Rechtshilfeersuchen sind von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitglied der Rechtsabteilung unter Beiziehung des für das betreffende technische Gebiet zuständigen fachtechnischen Mitgliedes zu erledigen.
(2) Das Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136, ist anzuwenden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2023-06-01
Verweist auf
- PatV-EG Art. 131