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PatV-EG · Patentverträge-Einführungsgesetz

§ 18 PatV-EGInternationale Recherchenbehörde und mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde

Anmeldungen auf Grund des PCT

In KraftAmtlicher Text

(1) Vereinbarungen gemäß Art. 16 Abs. 3 lit. b PCT dürfen nur abgeschlossen werden, wenn sie die Einsetzung des Österreichischen Patentamtes als Internationale Recherchenbehörde zugunsten von Entwicklungsländern zum Inhalt haben.

(2) Auf die Beauftragung des Österreichischen Patentamtes mit der internationalen vorläufigen Prüfung gemäß Art. 32 Abs. 3 PCT ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2008-01-01