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EPÜ · Europäisches Patentübereinkommen

§ 103 EPÜ

Veröffentlichung einer neuen europäischen Patentschrift

In KraftAmtlicher Text

Ist das europäische Patent nach Artikel 101 Absatz 3 Buchstabe a in geänderter Fassung aufrechterhalten worden, so veröffentlicht das Europäische Patentamt eine neue europäische Patentschrift so bald wie möglich nach Bekanntmachung des Hinweises auf die Entscheidung über den Einspruch im Europäischen Patentblatt.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2007-12-13