EPÜ · Europäisches Patentübereinkommen
§ 103 EPÜ
Veröffentlichung einer neuen europäischen Patentschrift
Ist das europäische Patent nach Artikel 101 Absatz 3 Buchstabe a in geänderter Fassung aufrechterhalten worden, so veröffentlicht das Europäische Patentamt eine neue europäische Patentschrift so bald wie möglich nach Bekanntmachung des Hinweises auf die Entscheidung über den Einspruch im Europäischen Patentblatt.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2007-12-13