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EPÜ · Europäisches Patentübereinkommen

§ 105a EPÜ

Antrag auf Beschränkung oder Widerruf

In KraftAmtlicher Text

(1) Auf Antrag des Patentinhabers kann das europäische Patent widerrufen oder durch Änderung der Patentansprüche beschränkt werden. Der Antrag ist beim Europäischen Patentamt nach Maßgabe der Ausführungsordnung zu stellen. Er gilt erst als gestellt, wenn die Beschränkungs- oder Widerrufsgebühr entrichtet worden ist.

(2) Der Antrag kann nicht gestellt werden, solange ein Einspruchsverfahren in bezug auf das europäische Patent anhängig ist.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2007-12-13