EPÜ · Europäisches Patentübereinkommen
§ 140 EPÜ
Nationale Gebrauchsmuster und Gebrauchszertifikate
Die Artikel 66, 124, 135, 137 und 139 sind in den Vertragsstaaten, deren Recht Gebrauchsmuster oder Gebrauchszertifikate vorsieht, auf diese Schutzrechte und deren Anmeldungen entsprechend anzuwenden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2007-12-13