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KSchG · Konsumentenschutzgesetz

§ 42 KSchG

III. HAUPTSTÜCK römisch drei. HAUPTSTÜCK Ergänzende Bestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des § 27b Abs. 2 der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 32 der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und im übrigen der Bundesminister für Justiz betraut.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2004-07-01