KSchG · Konsumentenschutzgesetz
§ 42 KSchG
III. HAUPTSTÜCK römisch drei. HAUPTSTÜCK Ergänzende Bestimmungen
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des § 27b Abs. 2 der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 32 der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und im übrigen der Bundesminister für Justiz betraut.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2004-07-01