EPÜ · Europäisches Patentübereinkommen - Vorrechteprotokoll
§ 21 EPÜ
Artikel 21
Jeder Vertragsstaat behält das Recht, alle im Interesse seiner Sicherheit notwendigen Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen.
EPÜ · Europäisches Patentübereinkommen - Vorrechteprotokoll
Artikel 21
Jeder Vertragsstaat behält das Recht, alle im Interesse seiner Sicherheit notwendigen Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen.