GenVG · Genossenschaftsverschmelzungsgesetz
§ 15 GenVG
III. ABSCHNITT römisch drei. ABSCHNITT Übergangs- und Schlußbestimmungen
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bei Gericht anhängigen Verfahren zur Verschmelzung durch Aufnahme sind nach den bisher geltenden Vorschriften durchzuführen.