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Europäisches Übereinkommen über die Adop · Europäisches Übereinkommen über die Adoption von Kindern

§ 13 Europäisches Übereinkommen über die Adop

Artikel 13

In KraftAmtlicher Text

(1) Solange das Adoptivkind noch nicht volljährig ist, kann die Adoption nur durch Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde aus schwerwiegenden Gründen aufgehoben werden, und zwar nur, wenn die Rechtsordnung die Aufhebung aus solchen Gründen zuläßt.

(2) Der Absatz 1 betrifft nicht die Fälle, in denen

a) die Adoption nichtig ist;

b) die Adoption infolge Legitimation des Kindes durch den Annehmenden endet.