Europäisches Übereinkommen über die Adop · Europäisches Übereinkommen über die Adoption von Kindern
§ 15 Europäisches Übereinkommen über die Adop
Artikel 15
Es sind Anordnungen zu treffen, damit jeder ungerechtfertigte Gewinn im Zusammenhang mit der Weggabe eines Kindes zum Zweck der Adoption verhindert werde.