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Zusatzabkommen über Rechtshilfe und rech · Zusatzabkommen über Rechtshilfe und rechtliche Zusammenarbeit zum Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen (Frankreich)

§ 15 Zusatzabkommen über Rechtshilfe und rechArtikel 15

KAPITEL V KAPITEL römisch fünf VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

In KraftAmtlicher Text

Die Anträge auf Vollstreckbarerklärung der Entscheidungen über die Prozeßkosten, die im Artikel 18 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 vorgesehen sind, können von der antragstellenden Partei unmittelbar an das zuständige Gericht gestellt werden.